Garantie / Gewährleistung / Ebay
hab was nettes zu dem thema gefunden, vieleicht interessiert es jemanden?
ist zwar von 2006 aber immer wieder aktuel
forum.pctweaks.de/shop-infos-...tung-ebay.html
Garantie / Gewährleistung / eBay / Online-Kauf
Zunächst geht’s um die Gewährleistung bei Kaufverträgen. Dann gibt’s Tipps für den Kauf bei Onlineshops. Falls du bei eBay etwas verkaufen willst, solltest du das passende Kapitel unbedingt vorher lesen! Und zu guter Letzt zeige ich ein paar Tricks der Verkäufer und wie du damit umgehen kannst.
Inhalt:
1. Garantie oder Gewährleistung - Der Unterschied
2. Wo ist die Gewährleistung geregelt?
3. Wie funktioniert die Gewährleistung?
3.1 Die Arten des Sachmangels
3.2 Wann der Sachmangel auftreten muss
3.3 Die Rechte des Käufers bei einem Mangel
3.4 Nacherfüllung
3.5 Rücktritt und Minderung
3.6 Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen
3.7 Wie gehe ich vor?
5. Online einkaufen: Das Fernabsatzgesetz
6. eBay und das „EU-Recht“
7. Die Tricks der Verkäufer
1. Garantie oder Gewährleistung – Der Unterschied
Garantie wird durch den Hersteller (z.B. ASUS, Samsung oder Canon) gegeben. Für einen von ihm festgelegten Zeitraum steht er für unentgeltliche Reparaturen ein. Dabei kann er die Bedingungen frei festlegen, da die Herstellergarantie keine gesetzliche Pflicht und somit freiwillig ist.
Im Rahmen der Gewährleistung muss der Verkäufer einer Sache (z.B. PC-Händler, Elektronikgeschäfte, Onlineshops) für Mängel an der Ware (z.B. Grafikkarten, Fernseher, Kameras) einstehen. Hin und wieder tauchen auch andere Bezeichnungen für die Gewährleistung auf, wie „gesetzliche Sachmängelhaftung“ usw. Gemeint ist aber jedes Mal die Gewährleistung.
Du kannst dir zwei Begriffspaare merken: Hersteller-Garantie und Verkäufer-Gewährleistung.
2. Wo ist die Gewährleistung geregelt?
Das Bürgerliche Gesetzbuch (kurz „BGB“) regelt die Gewährleistung in den Paragraphen 434 bis 453.
Die Regeln sind nach folgendem System ungefähr aufgebaut:
§ 434 Sachmangel Dieser Paragraph klärt, was ein Sachmangel ist. Dabei werden ganz verschiedene Situationen aufgegriffen, worin alles ein Sachmangel zu finden sein kann.
§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln Die Überschrift des Paragraphen sagt es: Wir erfahren, welche Rechte ein Käufer bei Mängeln hat.
§ 438 Verjährung der Mängelansprüche Hier steht die übliche Verjährungsfrist von 2 Jahren.
§ 439 Nacherfüllung Wählt der Käufer den Weg der Nacherfüllung, so können wir hier nachlesen, wie sie auszusehen hat.
§ 440 Rücktritt und Schadensersatz Wann ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich? Diese Frage wird hier beantwortet. Der Schadensersatz ist für die meisten Kaufverträge über Elektronik nicht relevant.
Die ausgelassenen Paragraphen sind entweder nicht relevant für den rechtlichen Bereich des Sachmangels oder nicht so sehr praxisrelevant für einfache Kaufverträge oder so speziell, dass eine einfache Erwähnung oben nur Unklarheit stiften würde.
An dieser Stelle möchte ich auch erwähnen, dass der Begriff „Wandlung“ nicht mehr verwendet wird. Die Wandlung stellte vor der Schuldrechtsreform 2001/2002 ein spezielles Kaufvertragsrücktrittsrecht dar. Ab dem 01.01.2002 jedoch gibt es die Wandlung nicht mehr. Sie wurde ersetzt durch die allgemeinen Regelungen über den Vertragsrücktritt aus dem allgemeinen Schuldrecht. Der Vertragsrücktritt wegen eines Sachmangels wird also nicht mehr speziell behandelt, sondern unterliegt seitdem den gleichen Voraussetzungen wie die meisten anderen Rücktrittsrechte.
3. Wie funktioniert die Gewährleistung?
Angelehnt an die Systematik des BGB möchte ich nun nachfolgend das Gewährleistungsrecht erklären.
3.1 Die Arten des Sachmangels
An dieser Stelle zitiere ich mal nicht aus dem BGB. § 434 BGB ist für Laien schwer verständlich, deshalb beschränke ich mich auf eine „Übersetzung“.
Variante 1 – Keine vereinbarte Beschaffenheit
Im Kaufvertrag wird eine bestimmte Warenbeschaffenheit vereinbart, die später nicht vorliegt. Beispiel: Vertraglich ist der Kauf einer pinken Digitalkamera vereinbart. Nach dem Auspacken stellt der Käufer fest, dass sie silbern ist.
(geregelt in § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB)
Variante 2 – Ungeeignet für eine bestimmte Verwendung
Wird vertraglich vereinbart, dass die Ware sich für eine bestimmte Verwendung eignen muss, so liegt dann ein Sachmangel vor, wenn dies nicht der Fall ist.
Beispiel: Vertraglich vereinbart ist, dass die gekaufte Grafikkarte für das Spielen vom neusten Egoshooter „Schieß sie alle um 3“ geeignet ist. Tatsächlich kann sie das Spiel nicht darstellen, weil ihr dazu eine notwendige Technik fehlt.
(geregelt in § 434 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 BGB)
Oft kann man schwer zwischen Variante 1 und 2 unterscheiden. Würde im Kaufvertrag vereinbart, dass die gekaufte Grafikkarte die Technik „SuperGrafik 3000“ unterstützen muss, damit das Spiel „Schieß sie alle um 3“ damit gespielt werden kann, und würde besagte Grafikkarte die Technik nicht beherrschen, so würden beide Varianten zutreffen; sie weist schließlich eine vereinbarte Beschaffenheit nicht auf (SuperGrafik 3000) und eignet sich deswegen nicht für eine bestimmte Verwendung (Schieß sie alle um 3). Ein Sachmangel läge in jedem Fall vor, unabhängig, an welcher Stelle man die Mangelhaftigkeit dann ansetzt.
Zwar muss kein Kaufvertrag niedergeschrieben werden, damit er gültig ist, aber für die Varianten 1 und 2 ist es später aus Beweisgründen wichtig, dass solche Vereinbarungen schriftlich festgehalten werden. Denn was nützt eine mündliche Vereinbarung mit dem Verkäufer, wenn er sich später daran nicht mehr erinnern kann?
Variante 3 – Die Ware ist unerwartet ungeeignet
Bitte verzeihe mir diesen Ausdruck; ich konnte es nicht griffiger formulieren.
Wenn eine Kaufsache sich
a) nicht für ihre gewöhnliche Verwendung eignet und
b) nicht diejenige Beschaffenheit aufweist, die bei Kaufsachen gleicher Art üblich ist und
c) die der Käufer bei einer solchen Kaufsache erwarten darf,
dann liegt ein Sachmangel vor.
Gemessen wird hier die vorliegende Kaufsache an einer „durchschnittlichen“ Kaufsache gleicher Art. Dies ist die häufigste aller Sachmängelgründe, da meist keine Vereinbarung über die Beschaffenheit (Variante 1) oder die Eignung für eine Verwendung (Variante 2) ausdrücklich geschlossen wird. Hier fallen die objektiven Funktionsstörungen drunter.
Beispiel: Eine Grafikkarte liefert Abstürze bei 3D-Spielen; eine Digitalkamera schießt nur zerstörte Fotos; ein Prozessor funktioniert gar nicht usw.
(geregelt in § 434 Abs. 1 Satz 2 Var. 2 BGB)
Variante 4 – Das steht so aber im Prospekt!
Zu der Beschaffenheit einer Kaufsache aus Variante 3 gehören auch Eigenschaften, die der Verkäufer oder der Hersteller öffentlich geäußert haben (Werbung durch Prospekte, auf Webseiten usw.).
Beispiel: Im Prospekt der Elektronik-Handelskette „TechnikPlanet“ wird eine Grafikkarte damit beworben für aktuelle 3D-Spiele besonders geeignet zu sein. Tatsächlich ist sie es nicht, da sie ziemlich langsam ist.
(geregelt in § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB)
Die folgenden Varianten sind nur der Vollständigkeit halber dabei, da sie eigentlich nicht relevant für den Elektronikbereich sind (5 und 6) oder sehr selten und dann meist unproblematisch (7).
Variante 5 – Irgendwie steht das schief.
Wird eine Kaufsache durch den Verkäufer oder dessen Gehilfen unsachgemäß montiert, so liegt ein Sachmangel vor.
Beispiel: Möbelhausmitarbeiter haben die Küche so schief aufgebaut, dass die Kapern von der Arbeitsplatte rollen.
(geregelt in § 434 Abs. 2 Satz 1 BGB)
Variante 6 – Wieso muss da eine Schraube rein?
Muss eine Sache vom Käufer montiert werden und ist er dazu nicht im Stande, weil die Montageanleitung fehlt oder fehlerhaft ist, so liegt ein Sachmangel vor.
Beispiel: Die Aufbauanleitung für den Wohnzimmerschrank ist nicht auf Deutsch und die Bilder genügen nicht.
Hier drunter fallen jedoch keine fehlenden oder fehlerhaften Gebrauchsanweisungen (beachte den Unterschied zwischen Montageanleitung und Gebrauchsanweisung) – das ist ein Fall der Variante 3.
(geregelt in § 434 Abs. 2 Satz 2 BGB)
Variante 7 – Ich wollte keinen Vibrator!
Liefer der Verkäufer eine falsche Sache oder eine zu geringe Menge, so liegt ebenfalls ein Sachmangel vor.
Beispiel: Statt eines Joysticks liefert ein Onlineshop ein Sexspielzeug; statt zwei Speicherkarten liegt nur eine im Paket.
(geregelt in § 434 Abs. 3 BGB)
3.2 Wann der Sachmangel auftreten muss
Schon bei Übergabe der Waren an den Käufer muss der Sachmangel vorliegen. Ob sich ein Defekt erst später zeigt, spielt dabei keine Rolle. Aber dann muss der Käufer beweisen, dass der Mangel eben schon bei Übergabe vorlag.
Das ist in der Regel schwer beweisbar, jedoch bei einem sog. „Verbrauchsgüterkauf“ schon leichter. Ein Verbrauchsgüterkauf liegt dann vor, wenn der Verkäufer ein Unternehmer war und der Käufer ein Verbraucher. Kauft also ein Gewerbetreibender für sein Gewerbe Ware von einem Unternehmer, so liegt kein Verbrauchsgüterkauf vor. Der „Privatverkauf“ zwischen zwei Privatpersonen ist ebenfalls kein Fall des Verbrauchsgüterkaufs.
Gemäß § 476 BGB gilt bei einem Verbrauchsgüterkauf eine Beweislastumkehr für die Zeit von sechs Monaten. In diesem Zeitraum muss der Verkäufer beweisen, dass der Sachmangel bei Übergabe der Ware nicht vorlag, was de facto unmöglich ist. Mit anderen Worten: In den ersten sechs Monaten nach Kaufsdatum geht man grundsätzlich davon aus, dass ein auftretender Mangel schon bei Übergabe vorlag.
Nach diesen sechs Monaten muss der Käufer allerdings den oben beschriebenen Beweis führen. Zwar stellt sich das als recht schwer dar, aber viele Händler sind kulant und beheben Mängel im Zuge der sog. „Nacherfüllung“ grundsätzlich innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist.
3.3 Die Rechte des Käufers bei einem Mangel
Wir haben die Voraussetzungsseite der Paragraphen besprochen. Jetzt kommen wir zu dem, was der Jurist „Rechtsfolge“-Seite nennt, also dem, was dann folgt, wenn die Voraussetzungen erfüllt werden.
Gemäß § 437 BGB hat der Käufer ein Wahlrecht darüber, wie mit dem Mangel umgegangen wird.
Zitat von § 437 BGB
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441den Kaufpreis mindern und
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Nacherfüllung erfolgt durch Reparatur (juristisch „Nachbesserung“) oder Neuware (juristisch „Nachlieferung“).
Der Vertragsrücktritt ist klar: Der Käufer gibt die defekte Ware zurück und erhält sein Geld wieder.
Bei der Minderung behält der Käufer die mangelhafte Ware und kriegt einen Teil des Kaufpreises erstattet.
Der Schadensersatz tritt dann auf, wenn durch eine mangelhafte Ware dem Käufer ein Schaden entsteht.
Vergebliche Aufwendungen sind Porto- oder Telefonkosten und können ebenfalls zurückverlangt werden.
Die Nummerierung im § 437 BGB deutet es an: Die Rechte stehen in einem gewissen Stufenverhältnis zu einander. Der Käufer kann nicht beim ersten Mangel vom Kaufvertrag zurücktreten – das wäre unverhältnismäßig. Der Verkäufer darf zunächst versuchen die Vertragspflichten zu erfüllen. Die Voraussetzungen, wann du vom Kaufvertrag zurücktreten kannst, erfährst du im dazu passenden Kapitel.
3.4 Nacherfüllung
Die Nacherfüllung umfasst nach Wahl des Käufers entweder die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache, § 439 Abs. 1 BGB.
Die vom Käufer gewählte Nacherfüllungsart kann der Verkäufer nur dann verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, § 439 Abs. 3 Satz 1 BGB. Was unverhältnismäßige Kosten sind, wird beispielhaft weiter ausgeführt: „Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte.“ (§ 439 Abs. 3 Satz 2 BGB) Das „inbesondere“ deutet hier an, dass diese Kriterien nicht abschließend sind und durchaus für die Auslegung noch andere Gesichtspunkte in Frage kommen.
Liefert der Verkäufer für die Nacherfüllung eine mangelfreie Ware, so kann er die Rückgabe des mangelhaften Exemplars verlangen, § 439 Abs. 4 BGB.
In jedem Fall hat der Verkäufer die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten für die Nacherfüllung zu tragen, § 439 Abs. 2 BGB. Dies umfasst auch die Kosten für die Rücksendung der mangelhaften Ware vom Käufer zum Verkäufer.
Für die Nacherfüllung sollte eine angemessene Frist gesetzt werden. Eine Nachbesserung kann je nach Kompliziertheit Ware zwischen einer und vier Wochen benötigen. Eine Nachlieferung sollte jedoch zwei Wochen nicht überschreiten.
In einem Schreiben an den Verkäufer genügt ein Satz wie: „Für die Nacherfüllung setze ich Ihnen eine Frist bis zum xx.yy.zzzz.“
Hält der Verkäufer diese Frist nicht ein und kann er das Unverschulden des Versäumnisses auch nicht glaubhaft machen, dann erhält der Käufer das Recht sofort vom Kaufvertrag zurückzutreten.
3.5 Rücktritt und Minderung
Bei einem auftretenden Mangel hat der Verkäufer, wie gesagt, nicht sofort ein Rücktrittsrecht. Vorher muss er dem Verkäufer die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben. Ein Recht vom Kaufvertrag zurückzutreten ergibt sich unter folgenden Voraussetzungen:
a) Der Verkäufer weigert sich keine der beiden Nacherfüllungsarten durchzuführen.
b) Die dem Käufer zustehende Nacherfüllung ist fehlgeschlagen.
Fehlgeschlagen ist die Nacherfüllung, wenn der Käufer die Nachbesserung wählt (die auch keine unverhältnismäßigen Kosten verursacht), aber der Verkäufer diese ablehnt, obwohl er eine Ersatzlieferung anbietet. Fehlgeschlagen ist sie auch dann, wenn der zweite Nachbesserungsversuch erfolglos war. Dies ist jedoch ein Richtwert, der zugunsten des Käufers ausgelegt werden muss. Denkbar ist also ein Fehlschlagen schon nach dem ersten erfolglosen Versuch.
c) Die Nacherfüllung ist für den Käufer unzumutbar.
Unzumutbar ist die Nacherfüllung bei einer erheblichen Vielzahl von Mängeln oder bei erheblichen zeitlichen Verzögerungen.
d) Der Verkäufer hat die angemessene Frist für die Nacherfüllung überschritten.
(geregelt in § 440 BGB)
Mindert der Käufer den Kaufpreis, so will er die mangelhafte Ware behalten und einen Teil des Kaufpreises vom Verkäufer erstattet bekommen. Dabei gilt folgende Formel:
Wert der Ware im Neuzustand zum Zeitpunkt des Kaufes - Wert der Ware im mangelhaftem Zustand zum Zeitpunkt des Kaufes = Geminderter Kaufpreis.
Die Differenz muss dann der Verkäufer begleichen.
3.6 Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Vergebliche Aufwendungen sind beispielsweise Porto- und Telefonkosten. Außerdem gilt als vergebliche Aufwendungen auch das, was im Vertrauen auf ein funktionierendes Gerät gekauft wurde. Beispielsweise die Winterreifen für ein Auto. Auto nun total im kaputt durch Mangel, dann kann man sich auch die Winterreifen ersetzen lassen.
Schadensersatz kommt dann zum Tragen: A bestellt einen Neuwagen bei Händler B. Dieser liefert nicht pünktlich. Da A aber auf den Wagen angewiesen ist, mietet er für die Zeit des Verzuges einen Mietwagen. A kann nun seinen entstandenen Schaden (Mietkosten) von B ersetzen lassen.
Du kannst jedoch nicht beides ersetzen lassen, sondern entweder das eine oder das andere. (Logischerweise solltest du dir das heraussuchen, was finanziell am schwersten wiegt.)
Falls du Schadensersatz verlangen willst, dann solltest du vorher jedoch einen Anwalt befragen, womit sich dies nur bei hohen Forderungen lohnt.
3.7 Wie gehe ich vor?
Bsp.: Du stellst bei deiner neuen Grafikkarte USUS 6666-XX ständig Pixelfehler in Spielen fest. Nachdem du dich sofort erkundigt hast, steht fest: Die Grafikkarte ist hin.
Jetzt solltest du ein Schreiben in folgender Form an den Händler einsenden:
Zitat von Nacherfüllungsanspruch geltend machen
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe am xx.yy.zzzz den Artikel "USUS 6666-XX" bei Ihnen erworben. (Bestellnummer xxxxxx / Kundennummer yyyyyyy)
Ich habe festgestellt, dass der Artikel fehlerhaft ist:
[Mangelbeschreibung]
Ich bitte nun um Nacherfüllung. Gemäß meinem Recht auf Wahl der Nacherfüllungsart gem. § 439 Abs. 1 BGB wünsche ich, dass Sie mir eine Ersatz-Grafikkarte zukommen lassen. Ich werde Ihnen die defekte Ware sofort zuschicken, sobald ich die Ersatz-Grafikkarte erhalten habe.
Für die Ersatzlieferung setze ich Ihnen eine Frist bis zum xx.yy.zzzz.
Der Einfachheit halber würde ich mich freuen, wenn Sie mir zur Ersatzlieferung einen Versandschein für die Rücksendung der defekten Ware beilegen würden. Andernfalls würde ich Ihnen ggf. die Versandkosten dafür in Rechnung stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Mustermann
Es ist dabei wichtig, dass ihr eine Frist zur Nacherfüllung angibt. Üblich sind 14 Tage. Verstreicht die Frist fruchtlos oder weigert sich der Händler auszutauschen, dann hast du Recht vom Kauf zurückzutreten und den vollen Kaufpreis inkl. etwaiger Versandkosten zurückzufordern, wobei du die Ware zurückschicken musst.
Alternativ kannst du auch die defekte Grafikkarte behalten und eine Minderung des Kaufpreises fordern.
Zusätzlich kannst du auch Schadens- oder Aufwendungsersatz fordern. Aufwendungen entstehen dir durch Schreiben an den Händler, kostenpflichtige Hotline-Telefonate usw.
5. Online einkaufen – Das Fernabsatzgesetz
Es wird gern mit FAG abgekürzt – und doch gibt es das so nicht. Das Fernabsatzgesetz ist vollständig im Bürgerlichen Gesetzbuch eingefügt wurden unter § 355 BGB.
Bestellst du im Internet, so hast du grundsätzlich 14 Tage volles Widerrufsrecht ab Ankunftsdatum der Ware. Bist du innerhalb dieser Zeit nicht mehr an dem Kauf interessiert, so kannst du den Vertragswiderruf erklären. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt das rechtzeitige Zurücksenden der Ware.
Allerdings darfst du die Grafikkarte nicht auspacken. Gesetzlich ist es so formuliert: Du musst die Grafikkarte so behandeln wie du sie in einem Laden beurteilen würdest. Sie muss so, wie sie angekommen ist, wieder zurückgeschickt werden. Entstehen Schäden oder Gebrauchsspuren, so kann der Händler Ersatzleistung fordern. Du kriegst also nicht den gesamten Wert erstattet.
Schickst du die Ware rechtzeitig zurück, so wird der Vertrag nichtig und du erhälst den gesamten Betrag inkl. Versandkosten wieder. Die Versandkosten werden nur bei Waren nicht erstattet, deren Wert unter 40 Euro liegt.
Das FAG greift nur bei Verbrausgüterkäufen, also zwischen Händler und Verbraucher. Zwischen zwei Privatpersonen muss es nicht verwendet werden, kann jedoch auch freiwillig vom Verkäufer angeboten werden.
6. eBay und das "EU-Recht"
Es gibt kein EU-Recht, das besagt, man bräuchte als Privatverkäufer keine Gewährleistung auf Ware geben! Das ist eine Legende. Noch eine Legende: EU-Recht würde vor Nationalrecht gehen. Das ist zu einfach gedacht, so leicht funktioniert die „Normenhierarchie“ nun doch nicht.
Grundsätzlich muss sich auch ein Verkäufer, der privat verkauft, an das Gewährleistungsrecht halten. Allerdings hat er als einziges die Möglichkeit, die gesetzliche Sachmängelhaftung zu beschränken oder auszuschließen.
Dieses Recht verfällt, wenn Profitmachend verkauft wird, also ein Gewerbe vorliegt.
Die Sachmängelhaftung kann man eigentlich nur mit einer Formel korrekt ausschließen: "Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung." Alle anderen Klauseln birgen die Gefahr der Anfechtbarkeit.
Ebenso ist es unsinnig eine Garantie auszuschließen, denn die gibt's nur vom Hersteller und ist ja freiwillig. Wenn du nicht der Produzent eine Ware bist, kannst du auch keine Garantie auf die Ware geben – also brauchst du sie auch nicht ausschließen.
Nochmal zum Mitschneiden: Nur den Satz "Der Verkauf erfolgt..." bzgl. Gewährleistung schreiben. Mehr brauchst du nicht. Dann kannst du natürlich auch auf die Recht im Zuge des FAGs hinweisen, die du dem Käufer gewährst (freiwillig, nicht Pflicht und muss deshalb auch nicht ausgeschlossen werden).
7. Die Tricks der Händler
Oft wird von den Händlern auf die Herstellergarantie verwiesen: "Es ist für Sie einfacher, wenn Sie die Grafikkarte gleich bei USUS einschicken. Einen Umtausch oder eine Reparatur können nur die Vornehmen. Damit haben wir nichts zu tun. Wir würden auch nur an USUS weiterleiten."
Das ist falsch! Wenn der Verkäufer mangelhafte Ware liefert, so macht er sich selbst pflichtig, für Nacherfüllung zu sorgen. Außerdem ist es sinnvoller den Händler zuerst zu fragen, da dieser nach dem BGB die Porto kosten tragen muss. Da eine Reparatur beim Hersteller oftmals auch viel länger dauert als ein einfacher Austausch beim Händler, sollte dieser angeschrieben werden. Es schließlich dein Recht!
Eine andere Masche ist folgende: "Als Händler haben wir das Recht, zu entscheiden, ob wir Ihre Ware reparieren lassen oder austauschen."
Das ist falsch! Der Verbraucher behält das Recht, zu entscheiden, ob er einen Austausch oder eine Reparatur haben will. Allerdings: Sollten durch eine Reparatur unverhältnismäßig hohe Kosten für den Verkäufer entstehen, so hat er auch das Recht auf einen Austausch zu bestehen.
Im Folgenden erkläre ich ein paar Fälle:
Fall 1
Verbraucher V kauft bei Händler H eine Grafikkarte. Innerhalb der ersten 6 Monate nach Kauf geht die Grafikkarte kaputt. Was nun?
Erklärung: V kann von H Nacherfüllung verlangen und braucht nicht nachweisen, dass der Mangel schon von Anfang an existierte, da die Beweislastumkehr wirkt.
Fall 2
Verbraucher V kauft bei Händler H eine Grafikkarte. Nach 10 Monaten geht die Grafikkarte kaputt. Was nun?
Erklärung: V kann von H Nacherfüllung verlangen. Wenn H der Nacherfüllung zustimmt, braucht V nix weiter tun. H kann jedoch nun (da die ersten 6 Monate herum sind) verlangen, dass V beweisen soll, dass der Mangel von Anfang existierte. Da dies schwierig für V ist, wird V dann nicht mehr auf die Nacherfüllung bestehen und einen Rückzieher machen. Nun sollte V den Hersteller anschreiben und ihn um die Reparatur bitten.
Fall 3
Verbraucher V kauft bei Händler H eine Grafikkarte. In den ersten 6 Monaten ging die Grafikkarte kaputt. H besserte nach und ließ sie reparieren. Im zehnten Monat geht die Grafikkarte wieder kaputt. Nun tauscht H die Grafikkarte aus und V besitzt ein gleichwertiges Neugerät. Diese Karte geht aber im zwölften Monat wiederum kaputt. Was nun?
Erklärung: V kann solange auf Nacherfüllung bestehen, wie er will - da gibt es kein Limit. Jedoch ist es nun empfehlenswert vom Kaufvertrag zurückzutreten, da schon zwei Nacherfüllungen schiefgegangen sind. V schickt also die Grafikkarte zu H. Dieser ist nun verpflichtet den vollen Kaufpreis zurückzuerstatten.
Fall 4
Verbraucher V kauft bei Händler H eine Grafikkarte. In den ersten 6 Monaten geht die Grafikkarte kaputt. H willigt ein die Grafikkarte zu reparieren. Da V aber von zuhause aus arbeitet und nun den Computer ohne Grafikkarte nicht bedienen kann, mietet er sich für die Zeit einen Laptop, um arbeiten zu können. Nach drei Wochen ist die reparierte Grafikkarte wieder da und funktioniert reibungslos. Was nun?
Erklärung: V kann geltend machen, dass er auf die Grafikkarte angewiesen ist. Nun kann er den ihm entstandenen Schaden (Mietkosten für Laptop) von H zurückverlangen.
Anmerkung
Diese Tipps sind nicht rechtlich verbindlich. Irrtum und Unvollständigkeit kann nicht ausgeschlossen werden.
In Deutschland sind Rechtsberatungen nur von Rechtsanwälten zulässig. Alles andere gilt als Wissensvermittlung, die keinerlei rechtliche Bindung hat. Dies ist auch hier der Fall! Ich hafte nicht für Schäden, die durch den Gebrauch dieser rechtlichen Hinweise entstehen.
#